Testament - RA-Rottmann.de

 

 

 

Das Testament

Die Errichtung eines Testamentes wird von den meisten Menschen leider oftmals viel zu lange vor sich her geschoben. Durch die rechtzeitige Erstellung eines Testamentes kann man  dem überlebenden Ehepartner viel Ärger ersparen. Vielen Menschen ist nicht bekannt, dass bei gesetzlicher Erbfolge (die greift ein, wenn  kein Testament gemacht wurde) der überlebende Partner neben Kindern regelmäig, d.h. bei gesetzlichem Güterstand, nur zu 1/2 erbt. Die andere Hälfte geht an die Kinder, auch z.B. das Eigentum am dem oft unter vielen Mühen errichteten gemeinsamen Hauses.

Dies ist schon ein gewichtiger Grund sich auch schon in jüngeren Jahren  über eine Testamentserrichtung Gedanken zu machen.

Wenn der Fall eintreten sollte, den sich keiner wünscht, kommt neben dem Verlust des Partners auch noch der Umstand, dass durch die Beteiligung der Kinder an dem Nachlass Erbansprüche der Kinder treten, die schnell zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen können.

Sind die Kinder zu dem Zeitpunkt noch minderjährig, führt dies dazu, dass der überlebende Partner für viele vermögensrechtliche Verfügungen die Genehmigung des Familiengerichtes benötigt. Plötzlich können "dritte Personen" mitsprechen. Diese   nachteilige Folge  kann durch die rechtzeitige Vorsorge vermieden werden.

Es besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten erbrechtliche Regelungen zu treffen, damit es nach dem Tod keinen Streit gibt. Dies lässt sich nur durch eine individuelle Beratung klären.  

 

Falls Sie beabsichtigen, ein Testament zu errichten, welches beim zuständigen  Amtsgericht vom Notar hinterlegt werden soll,  ist es nötig, dass bei der Beurkundung das Gesburtsstandesamt und  die Registernummer der Geburtsurkunde bekanntgegeben wird.

Dies ist deshalb erforderlich, weil vom Notar jedes hinterlegte Testament an das Zentrale Testamentsregister in Berlin auf elektronischem Wege gemeldet werden muss. Diese Meldung hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen. Damit die Meldung vom Zentralregister verarbeiet werden kann, ist es zwingend erforderlich, dass die Registernummer der Geburtsurkunde angegeben wird.

Ein notariell errichtetes Testament hat auch noch den Vorteil, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nicht erforderlich ist. Das notarielle Testament ersetzt einen Erbschein. Der Bundesgerichtshof hat erst kürzlich das notariell errichtete Testament gestärkt:

 

Erbschein